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3. Haftungsbeschränkung

 Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung von MELVRO für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) oder für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von MELVRO, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch leichte Fahrlässigkeit ist die Haftung von MELVRO auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von MELVRO.